Gesplittete Abwassergebühr -Anzeigepflicht bei Änderungen
icon.crdate27.10.2023
Gesplittete Abwassergebühr -Anzeigepflicht bei Änderungen
Die Gemeindeverwaltung weist auf die Verpflichtung der Grundstückseigentümer zur Anzeige der Änderungen von versiegelten Flächen gem. § 46 Abs. 5 der Abwassersatzung als Grundlage für die Niederschlagswassergebühr, hin.
Als Berechnungsgrundlage für die Erhebung der Niederschlagswassergebühr dienen die bebauten und befestigten (versiegelten) Flächen des an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücks, von denen Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird.
Wann muss eine Änderungsanzeige bei der Gemeindeverwaltung erfolgen?
Eine Änderungsanzeige muss dann erfolgen, wenn sich die Flächengröße um mehr als 15 m² oder der Versiegelungsgrad ändert. Dies kann z. B. bei Anbauten, Umbauten, Abbruch, Neubau, Neuanlage von Außenflächen usw. der Fall sein. Sollten sich Veränderungen durch den Bau oder Abbau von Zisternen ergeben haben, so gilt hier ebenfalls die Mitteilungspflicht.
Bitte melden Sie solche Änderungen innerhalb eines Monats nach Fertigstellung. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Ziegler, Tel. 07967/9001-22 oder E-Mail ortsbehoerde@stimpfach.de