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Herbstlaub
Skulptur 1000 Jahre Stimpfach
Blumenbild 1000 Jahre

Kein Baum- und Heckenschnitt

icon.crdate13.02.2024

von März bis September

Ab dem 1. März gilt wieder die Vogelschutzzeit. Bis einschließlich dem 30. September ist es verboten, Hecken, Bäume, Gebüsche und andere Gehölze zu roden, abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder auf andere Weise zu beseitigen.
Durch diese Regelung des Bundesnaturschutzgesetzes sollen die heimischen Vogelarten sowie auch Fledermäuse, die Baumhöhlen für die Aufzucht ihrer Jungen nutzen, während der Brut- und Aufzuchtzeit geschützt werden.
Diese Ausnahmen gibt es:
Pflegevorhaben in Natur- und Landschaftsschutzgebieten, in geschützten Heckenbiotopen oder an Naturdenkmalen müssen unabhängig vom Zeitraum grundsätzlich vorab mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt werden. Ausnahmen gelten auch für Bäume in privaten Nutzgärten. Normale Form- und Pflegeschnitte, beispielsweise an Obstbäumen, sind das ganze Jahr über möglich. Aus Artenschutzgründen ist aber vor jedem Eingriff, egal, ob es sich um einen Schnitt, eine Fällung oder eine Rodung handelt, immer zu prüfen, ob wildlebende Tiere von dem Eingriff betroffen sein könnten.
Kontakt
Untere Naturschutzbehörde
Landratsamt Schwäbisch Hall
Karl-Kurz-Straße 44
74523 Schwäbisch Hall-Hessental
Telefon: 0791 755-7397
E-Mail: naturschutzbehoerde@LRAHA.de