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Bericht

icon.crdate06.11.2023

aus der Gemeinderatssitzung vom 16. Oktober 2023

aus der Gemeinderatssitzung vom 16. Oktober 2023

BM Strobel begrüßt alle anwesenden Zuhörer und Gemeinderäte im Wiesental-Forum.

Bürgerfragestunde
Eine Bürgerin findet es toll, dass nun das dritte Mal hintereinander eine Bürgerfragestunde stattfindet und möchte wissen, ob es nun in jeder Sitzung eine Bürgerfragestunde geben wird. BM Strobel erklärt, dass es nun drei Mal hintereinander eine Bürgerfragestunde gab, da man die letzten zwei Sitzungen in den Teilorten abgehalten hatte und man den Bürgern hier auch die Möglichkeit einer Bürgerfragestunde geben wollte. Grundsätzlich findet einmal im Quartal eine Bürgerfragestunde statt.

Abwassergebühren
a) Gebührenkalkulation im Abwasserbereich für die Jahre 2024-2025
b) Beschluss der Gebührensätze
Bei der Abwasserbeseitigung handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung. Für die Abwasserbeseitigung erhebt die Gemeinde Stimpfach Abwassergebühren. Die Gebührenkalkulation beruht auf den §§ 13, 14 und 17 Kommunalabgabengesetz (KAG).
Bei der Gebührenkalkulation gilt das Kostendeckungsprinzip, das heißt, dass maximal eine Kostendeckung von 100% anzustreben ist. Ergeben sich am Ende eines Bemessungszeitraumes Kostenüberdeckungen (Überschüsse), so hat die Gemeinde gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG die Pflicht, diese innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen. Ergeben sich am Ende eines Bemessungszeitraumes Kostenunterdeckungen (Verluste), so hat die Gemeinde die Möglichkeit, diese innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen, hierzu ist sie aber nicht verpflichtet.
Nicht ausgeglichene Kostenunterdeckungen könnten der Gemeinde jedoch Nachteile bei der Zuschussvergabe künftiger Maßnahmen bringen.
Im Schmutzwasserbereich Kanal ergab sich im Jahr 2021 eine ausgleichsfähige Kostenunterdeckung von -15.945 €. Im Schmutzwasserbereich Kläranlage besteht aus dem Jahr 2021 eine ausgleichspflichtige Kostenüberdeckung in Höhe von
2.238 €. Im Niederschlagswasserbereich ergab sich im Jahr 2021 eine ausgleichsfähige Kostenunterdeckung mit -30.255 €. Die Kostenüber- als auch die Kostenunterdeckungen sollen in der vorliegenden Kalkulation eingestellt und vollständig ausgeglichen werden.
Der bislang geltende kalkulatorische Zinssatz in Höhe von 3,5 % wird im Rahmen der Gebührenkalkulation 2024-2025 auf 3,0 % gesenkt.
Aufgrund des Urteils des VGH Mannheim vom 08.03.2022 wird die Berechnung des kalkulatorischen Zinssatzes zukünftig im Interesse einer gleichmäßigen Gebührenbelastung auf Basis einer langfristigen Betrachtung erfolgen. Hierbei wird gemäß Urteil der höchstzulässige Betrachtungszeitraum von 30 Jahren gewählt. Aus der Veröffentlichung der Bundesbank zum durchschnittlichen Zinssatz für Inhaberschuldverschreibungen inländischer Emittenten ergibt sich derzeit für einen 30-jährigen Betrachtungszeitraum ein Durchschnittswert von 3,0 %.
Bisher hat sich der Zinssatz im Haushalt an der Betrachtung der Zinssätze von langfristigen Geldanlagen und Fremdkapitalzinsen orientiert.
Nach der aktuellen Gebührenkalkulation der Kommunalberatung Allevo sollten die Gebühren daher angepasst werden:
Ergebnis                                                     bisherige Abwassergebühr              Neue Abwassergebühr v. 01.01.2024 - 31.12.2025
                                                                                                                           (mit Ausgleich Vorjahre)
Schmutzwassergebühr Kanal                     0,60 €/m³                                         1,06 €/m³
Schmutzwassergebühr Kläranlage            1,96 €/m³                                          2,54 €/m³
Schmutzwassergebühr insgesamt           2,56 €/m³                                        3,60 €/m³
Niederschlagswassergebühr                   0,38 €/m³                                         0,39 €/m³
                                                        

Inzwischen sind die Kostenüberdeckungen (Mehreinnahmen) der Vorjahre jedoch aufgebraucht, was die Abwassergebühren wieder deutlich hat ansteigen lassen. Das Berechnungsergebnis weist eine deutliche Erhöhung bei den Schmutzwassergebühren von 1,04 €/cbm aus, die Niederschlagswassergebühr steigt leicht um 0,01 €/cbm an.
Auf diese Entwicklung der deutlich steigenden Gebühren hat die Verwaltung bei der damaligen Gebührenfestlegung von 2,56 € /cbm auch hingewiesen. Der hohe Anstieg relativiert sich durch den Umstand der angesprochenen aufgebrauchten und ausgleichspflichtigen Kostenüberdeckungen der vorherigen Berechnungsperioden.
Im Berechnungszeitraum 2022 und 2023 wurden deshalb die Abwassergebühren nicht mit dem tatsächlich errechneten Gebührensatz von 3,36 €/cbm sondern mit dem Gebührensatz von 2,56€/cbm, der den Ausgleich der Vorjahre berücksichtigt, beschlossen. Wäre der Ausgleich nicht nötig gewesen hätte die Gebührenerhöhung lediglich 0,24 €/cbm betragen. Der einkalkulierte Ausgleich bei den Schmutzwassergebühren aus 2021 lässt die Gebühren nur gering um 0,05 €/cbm auf 3,60 €/cbm im Bemessungszeitraum 2024 und 2025 ansteigen. Die Vorgaben immer strengerer Abwasserrichtwerte der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg, die immer höhere Verbrauchsmittel nach sich ziehen sowie höhere Klärschlammentsorgungskosten treiben die Kosten der Abwasserbehandlung insgesamt immer weiter in die Höhe. Auch steigende Personalkosten tragen zu dieser Entwicklung bei. Die steigenden Kosten bekommen auch die Umlandgemeinden zu spüren, deren Abwassergebühren ebenfalls kontinuierlich steigen (Durchschnitt 3,56 €/cbm).
Frau Veronika Kress von der Allevo Kommunalberatung erläutert die Kalkulation in der Sitzung. Das Gremium stellt Fragen und diskutiert über die Kalkulation.
Der Gemeinderat beschließt mehrheitlich bei einer Gegenstimme die Gebührenkalkulation für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2025 mit den kalkulierten Gebührensätzen für Schmutzwasser und für Niederschlagswasser.

Wassergebühren
hier: Anpassung der Wassergebühren zum 01.01.2024

Bei der Wasserversorgung der Gemeinde Stimpfach handelt es sich um ein wirtschaftliches Unternehmen. Die Gemeinde ist daher angehalten die Wasserversorgung kostendeckend zu betreiben. Auch angemessene Erträge sind trotz Ausschluss einer Gewinnerzielungsabsicht möglich. Bis 2020 wurden alle Kostenunterdeckungen mit Erträgen aus Vorjahren ausgeglichen.
Da bei der Wasserversorgung das Kostendeckungsprinzip nicht gilt, findet die daran anknüpfende 5-jährige Ausgleichsregelung keine Anwendung, die Kommunen sind daher nicht zu einem Ausgleich von Kostenüber- und Kostenunterdeckungen verpflichtet.
Nicht ausgeglichene Kostenunterdeckungen könnten der Gemeinde jedoch analog der Abwasserentsorgung Nachteile bei der Zuschussvergabe künftiger Maßnahmen bringen. Deshalb ist bestreben auch hier Kostenunterdeckungen innerhalb von 5 Jahren auszugleichen.
Derzeit beträgt bei unserer Wasserversorgung die Kostendeckung rd. 97% mit einem jährlichen Verlust von ca. 30.000 €.
Die Gemeinde ist angehalten wieder positive Zahlen zu erwirtschaften. Die letzte Gebührenanpassung erfolgte zum 01.01.2019.
Mit der geplanten Gebührenerhöhung werden zum einen die sich sonst weiterhin abzeichnenden Verluste in den kommenden Jahren vermieden und gleichzeitig können alte Verluste ab 2020 ausgeglichen werden.
Um dieses Ziel zu erreichen müssen die Wassergebühren von derzeit 2,90 ct/cbm (netto) mindestens um 0,30 ct/cbm auf 3,20 ct/cbm angepasst werden.
Mit dieser Erhöhung erzielt man bei einer geschätzten Wasserverkaufsmenge von 147.000 cbm Mehreinnahmen von 44.100 €, was zu obigem Ziel führt.
Bei der Neuberechnung wurden auch laufende Investitionen berücksichtigt, insbesondere die neue Wasserleitung in Randenweiler mit 264.000 €, die komplett über den Gebührenhaushalt finanziert werden muss. Dies verursacht ab 2024 zusätzliche jährliche Abschreibungskosten von 5.280 €, bzw. schlägt mit 3,6 ct/cbm in der Gebührenerhöhung zu Buche.
Grund für die jetzigen Kostenunterdeckungen sind die tendenziell steigenden Wasserverbrauchsmengen, die zu höheren Fremdwasserzukäufen führen.
Dies können leider auch nicht die erfreulicherweise etwas besseren Quellschüttungen der letzten beiden Jahre abdecken. Für Fremdwasser mussten im Jahr 2019 noch 135.515 € ausgegeben werden, im Jahr 2022 betrug der Aufwand 161.550 €; in den Jahren 2010 bis 2021 durchschnittlich 104.392 €. Parallel ist der Wasserbezugspreis für Fremdwasser beim Zweckverband Wasserversorgung Jagstgruppe im Zeitraum Jan. 2020 bis Jan. 2023 um 20,4 ct/cbm gestiegen.
Leider sieht die Verwaltung derzeit keine Möglichkeit die Verluste bei den Fixkosten auf der Ausgabenseite zu erwirtschaften. Die großen Ausgabeposten bei der Betriebsführung durch die Fränkische Wasserversorgung sind seit Jahren stabil und werden nur um die tariflichen Personalkostensteigerungen erhöht. Die steigenden Energiepreise und verhältnismäßig geringe Unterhaltungsausgaben der letzten Jahre ermöglichen ebenfalls keine Einsparmöglichkeit.
So ist man leider gezwungen die Gebühren zu erhöhen. Angesichts der letzten Gebührenanpassung 2019 ist eine Anhebung um 30 ct/cbm unumgänglich. Bei einem 3-4 Personenhaushalt und einer geschätzten Abnahmemenge von 120 cbm/Jahr betrüge die Mehrbelastung je Haushalt 38,52 € (Brutto).
Das Wasserstrukturgutachten liegt derzeit beim Landratsamt zur Genehmigung. Im Anschluss sollten die vorgeschlagenen Investitionen in eine Verbesserung der Anschlüsse zur Jagst- und Rieswassergruppe angegangen werden. Wie vereinbart hat die Verwaltung Gespräche mit der Jagstgruppe angestoßen und führt Gespräche über vorhandene Quellen. Die Investitionen, die aus dem Gutachten resultieren oder auch bessere Bezugsoptionen, die Entlastung bringen könnten sind nicht Gegenstand dieser Gebührenkalkulation, da diese in der Zukunft liegen und im Umfang noch nicht abgeschätzt werden können.
Der Gemeinderat beschließt die neuen Verbrauchsgebühren der Wasserversorgung ab 01.01.2024 um 30 ct/cbm auf 3,20 €/cbm zu erhöhen.
Die Kostenunterdeckungen der Vorjahre 2020 bis 2022 sollen mit den entstehenden Erträgen 2024 fortfolgend ausgeglichen werden.

Kommunale Wärmeplanung
hier: Beratung über eine gemeinsame Beauftragung einer kommunalen Wärmeplanung
Nachdem die Bundesregierung das Wärmeplanungsgesetz beschlossen hat, sind nun alle Kommunen gefordert, sich mit diesem Thema bis 2026 zu befassen. Die Gemeinde ist also noch nicht gezwungen, sofort damit zu beginnen. Allerdings können in diesem Jahr noch hohe Fördersummen für die Durchführung einer kommunalen Wärmeplanung abgerufen werden. Ob dies auch im nächsten Jahr noch der Fall sein wird, ist fraglich.
Das Energiezentrum in Wolpertshausen möchte die Kommunen bei der Bildung von „Konvois“, also gemeinsamer Beauftragung unterstützten und empfiehlt diese noch in diesem Jahr auf den Weg zu bringen. Herr Hampele ist dazu in der Sitzung und stellt eine gemeinsame kommunale Wärmeplanung vor. Dazu hat die Gemeinde sowohl die Möglichkeit mit Satteldorf, Kressberg und Fichtenau einen Konvoi zu bilden als auch mit Frankenhardt und Bühlerzell.
Der kommunale Wärmeplan ist ein strategischer Fahrplan, der das Ziel verfolgt, konkrete Strategien und umsetzungsorientierte Maßnahmen für eine klimaneutrale und zugleich wirtschaftliche Wärmeversorgung des kompletten Gebäudebestands bis zum Jahr 2040 zu entwickeln.
Das Wärmeplanungsgesetz des Bundes, welches zum 01. Januar 2024 in Kraft treten soll, sieht eine Verpflichtung aller Kommunen zur Wärmeplanung vor. Kommunen mit mehr als 100.000 EW sollen diese bis zum 30.06.2026 und Kommunen < 100.000 EW bis zum 30.06.2028 durchführen. Für Kommunen mit weniger als 10.000 EW sieht das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren und die Möglichkeit die Wärmeplanung im Verbund als sog. „Konvoi“ durchzuführen, vor.
Über das Klimaschutzgesetz BW sind bereits jetzt Kommunen mit mehr als 20.000 EW zur Wärmeplanung verpflichtet. Kleinere Kommunen können eine, über das Land geförderte, freiwillige Wärmeplanung durchführen.
Das Land fördert Kommunen, welche eine freiwillige Wärmeplanung durchführen möchten. Antragsberechtigt sind alle Kommunen in Baden-Württemberg, die nicht durch das Klimaschutzgesetz zur Erstellung eines kommunalen Wärmeplans verpflichtet sind. Gemeinden mit mehr als 5.000 EW können allein eine Förderung beantragen und einen Wärmeplan erstellen. Gemeinden mit weniger als 5.000 EW können eine Förderung nur im „Konvoi" mit mindestens zwei weiteren Gemeinden beantragen. An einem solchen Konvoi können sich auch Gemeinden beteiligen, die zur kommunalen Wärmeplanung verpflichtet sind. Eine Förderung erhalten diese Gemeinden jedoch nicht. Ein Konvoi muss aus mindestens drei Gemeinden bestehen. Der Zuschuss beträgt maximal 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Außerdem wird ein Förderhöchstbetrag in Abhängigkeit der Einwohnerzahl der beteiligten Gemeinden und der Anzahl der Gemeinden berechnet, die sich an einem Konvoi beteiligen.
Der Gemeinderat beschließt einstimmig in die kommunale Wärmeplanung einzusteigen und beauftragt die Verwaltung gemeinsam mit dem Energiezentrum dies zur Ausschreibung vorzubereiten. Es soll mit Satteldorf, Fichtenau und Kreßberg ein „Konvoi“ gebildet werden.

Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Crailsheim
hier: Vorberatung von FNP-Änderungen

Am Donnerstag, 30. November findet die nächste Sitzung in der VVG Crailsheim statt. Die Stadtverwaltung hat der Verwaltung nun die ersten drei Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan zukommen lassen mit der Bitte um Beratung im Vorfeld dieser Sitzung. Die Vertreter der Gemeinde sind in der Sitzung der VVG Crailsheim dann an diese Abstimmung im Gemeinderat gebunden.
Der Gemeinderat beschließt mit 14 Ja-Stimmen und einer Gegenstimme den folgenden Beschlussanträgen im gemeinsamen Gremium zuzustimmen:
Im Folgenden werden die einzelnen Punkte kurz dargestellt. Sie sind teilweise bereits in früheren Stadien der Fortschreibung im Gremium gewesen:
Änderung Nr. E-2023-1F, „Grabgarten“, Aufstellungsbeschluss
In Onolzheim soll eine Fläche von 1,1 ha zu Wohnbauzwecken entwickelt werden. Mit diesem Beschluss startet die VVG ins Verfahren.
Änderung Nr. D-2022-1F, „Reitanlage Krappenäcker“, Feststellungsbeschluss
Der Reit- und Fahrverein Crailsheim soll aus dem Stadtgebiet von Crailsheim verlagert werden, um diese Fläche entwickeln zu können. Als neuer Standort ist ein landw. Anwesen in Jagsteheim vorgesehen. Mit der heutigen dritten Behandlung kann dieses Verfahren abgeschlossen werden. Die Gemeinde hat die ersten beiden Male keine Einwände erhoben.
Änderung Nr. A-2023-1F, „Wärmeversorgung Grundwegsiedlung“, Aufstellungsbeschluss
Auch hier starten wir in ein Änderungsverfahren des Flächennutzungsplans. Die Stadt Crailsheim strebt für den nächsten Bauabschnitt der Grundwegsiedlung ein kaltes Nahwärmenetz, bestehend aus Erdwärmekollektoren und ein PV-Anlage an. Für letzteres soll eine rund 1 ha große Fläche überplant werden.
Gründung einer Bürgerstiftung
Auf Wunsch des Gremiums hat in der letzten Sitzung Herr Kober von der Sparkasse Schwäbisch Hall – Crailsheim über das Thema Bürgerstiftung informiert. Dabei wurde ein Modell vorgestellt, das relativ einfach gehalten ist, was die Gründung und den bürokratischen Aufwand betrifft. Gleichzeitig ist der Stiftungszweck sehr weit gefasst, so dass die Gemeinde bei der Ausschüttung von Stiftungsgeldern relativ frei ist.
Das Gremium bespricht sich hinsichtlich der Bewerbung dieser Bürgerstiftung, damit das Projekt nicht irgendwann als Ladenhüter endet, sondern auch aktiv genutzt wird. Am besten startet man hier zum 1000-jährigen Jubiläum und promotet die Bürgerstiftung dann auch auf jedem Event. Im Raum steht ein Sockelbetrag von 25.000 €, welchen die Gemeinde aufbringen muss. Die Sparkasse würde das Stiftungsvermögen um weitere 5.000 € aufstocken.
Der Gemeinderat beschließt mit 14 Ja-Stimmen und einer Enthaltung die Gründung einer Bürgerstiftung und beauftragt die Verwaltung zusammen mit der Sparkasse alles Weitere in die Wege zu leiten. Festgelegt wurde ein Sockelbetrag von 25.000 €.
Einvernehmen zu Bauvorhaben nach § 36 Abs. 2 BauGB
Der Gemeinderat stimmt dem folgenden Bauvorhaben zu und erteilte sein Einvernehmen:
Neubau Einfamilienhaus mit ELW und Garage, Flst.Nr. 1601/24, Weipertshofen

Bekanntgabe, Verschiedenes und Anfragen
Verwaltung

Sitzungstermine 2024
BM Strobel teilt dem Gremium die Sitzungstermine für das Jahr 2024 mit.
Montag           29.01.2024
Montag           26.02.2024
Mittwoch         20.03.2024
Montag           22.04.2024
Montag           13.05.2024
Kommunal- und Europawahl 09.06.2024
Montag           24.06.2024
Montag           22.07.2024
Mittwoch         25.09.2024   
Montag           21.10.2024
Montag           18.11.2024
Montag           16.12.2024
Sitzungstermin November
Die Gemeinderatssitzung am 13.11.2023 wir um eine Woche auf den 06.11.20023 vorverlegt.
Baustelle Randenweiler
BM Strobel informiert das Gremium und die Zuhörer über den aktuellen Stand der Baustelle in Randenweiler. Man sei hier im Plan. Wenn das Wetter so mitmacht wie bisher, wird in den Herbstferien die Strecke von der Hosta bis zum Penny 2-3 Tage voll gesperrt sein. Am ersten Tag wird der Kleber aufgetragen und am zweiten Tag asphaltiert. Alles muss dann mindestens ein Tag trocknen. Nach der Vollsperrung wird dann die Strecke vom Penny bis kurz vor den Bahngleisen innerhalb 2 Wochen saniert.
Gemeinderat
DIAK SHA
Eine GRin möchte auf die Petition zum Erhalt des Perinatalzentrums Level 1 für Frühchen am Diak Klinikum Schwäbisch Hall aufmerksam machen und bittet jeden sich hierfür einzusetzen. Nähere Informationen findet man hierzu auch auf www.beuteltigerstark.de. Hier kann man auch für die Petition zum Erhalt unterschreiben. BM Strobel macht den Vorschlag Unterschriftslisten und Plakate auch im Rathaus auszulegen.
Vorverkaufspreise
Eine GRin erkundigt sich, wie die Preise für die Vorverkaufskarten zustande kommen. BM Strobel erläutert, dass diese im Arbeitskreis kalkuliert wurden. Grundlage waren die Gagen der Künstler. Grundsätzlich liege man im Vergleich unter den Preisen der Künstler bei anderen Events.
Vorverkauf
Ein GR erkundigt sich nach dem Verlauf des Vorverkaufs. BM ist zufrieden. Man habe in den ersten drei Tagen schon fast 400 Tickets verkauft.